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Sage HR Suite Pflegeversicherung ab Juli 2023
1. August 2023
Sascha Breithecker

@deskfirm

Sage_HR_PUEG

Änderung Beitrag zur Pflegeversicherung ab Juli 2023 in der Sage HR Suite

Unter dem Stichwort “Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)” ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen.

  • Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,40 %
  • Anhebung des Kinderlosenzuschlags zur Pflegeversicherung von 0,35 % auf 0,6 %
  • Einführung eines Abschlags vom Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung in Höhe von je 0,25 % für das zweite bis fünfte Kind

Hieraus ergeben sich folgende Beitragssätze:

Sage_HR_PUEG

Abbildung in der Sage HR Suite

Für die Abbildung der Änderung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab Juli 2023 haben wir Ihnen ein Video erstellt. Bitte entschuldigen Sie die Sprachqualität.

Berücksichtigungsfähige Kinder für Abschlag vom Beitrag der Pflegeversicherung

Während es für die Befreiung vom Kinderlosenzuschlag keine Rolle spielt, wie alt das jeweilige Kind ist, werden für den Abschlag vom Pflegeversicherungsbeitrag nur Kinder berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Der Nettobetrag wird sich bei Kinderlosen durch die Beitragserhöhung ab Juli 2023 um 0,425 % verringern. Grund dafür ist die Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 % und die Anhebung des hälftig finanzierten Beitragssatzes von 3,05 % auf 3,4 %. Durch den Anstieg des Gesamtbeitragssatzes steigt der Arbeitgeberaufwand für die Sozialversicherung.

Für die Berücksichtigung des Abschlags vom Pflegeversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder prüfen und im Entgeltabrechnungssystem erfassen. Hier käme ein enormer Aufwand auf die Personalabteilung zu. Im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde daher ein zentralisiertes Verfahren für die Bereitstellung der Kinderzahl vorgesehen. Wann dieses Verfahren jedoch zur Verfügung steht, ist im Moment noch nicht geklärt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich der Arbeitgeber die berücksichtigungsfähige Anzahl der Kinder durch den Arbeitnehmer nachweisen lassen. Die Dokumente sind elektronisch zu archivieren.

Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung wirken sich über die Vorsorgepauschale auch auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Derzeit ist in der Lohnsteuerberechnung jedoch der Beitragssatz von 3,05 % und der Kinderlosenzuschlag von 0,35 % fest hinterlegt. Die unterjährige Änderung der Pflegeversicherungsbeiträge führt daher im Moment nicht zu einer Veränderung bei der Lohnsteuer. Auch die Entlastung der Versicherten mit mehr als einem Kind im Bereich der Pflegeversicherung wirkt sich derzeit nicht auf die Höhe der zu berechnenden Lohnsteuer aus. Das Bundesfinanzministerium hat momentan noch nicht entschieden, ob die Änderungen der PV-Beiträge und die Berücksichtigung des Abschlags einen neuen Programmablaufplan für die Berechnung der Lohnsteuer ab Juli 2023 erforderlich machen oder ob ein BMF-Schreiben erscheinen wird, welches die Berücksichtigung der Pflegeversicherungsbeiträge in der Einkommensteuerveranlagung neu regelt.

Nachweis der Kinder durch die Arbeitnehmer bis zur Juli-Abrechnung 2023

Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder nachweisen, damit die Beitragsabrechnung korrekt erfolgen kann. Daher sind die Beschäftigten frühzeitig aufzufordern, die Nachweise vorzulegen. Der aktuelle Referentenentwurf sieht hierfür eine Übergangszeit vor. Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an, wenn sie bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden. Wenn also ein Beschäftigter im Dezember 2023 die Geburtsurkunden für seine beiden Kinder vorlegt, muss die Abrechnung ab Juli 2023 korrigiert werden, um den Beitragsabschlag nachträglich zu berücksichtigen.

Bei Vorlage innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines (neuen) Kindes gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Hinweise zum Nachweis der Kinder gegenüber den beitragsabführenden Stellen finden Sie im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom November 2017.

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