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In unserem Beitrag Intrastat 2002 sind wir bereits auf die Änderungen mit dem Jahreswechsel im Bereich der Anmeldungen zur Außenhandelsstatistik ab 2022 für unsere Sage 100 eingegangen.
Ergänzung Intrastat Dokumentation (betrifft Geschäftsjahr alt Geschäftsarten)
In der Auslieferungsversion des Hotfixes V9.0.3.5 hat sich leider noch eine Unregelmäßigkeit eingeschlichen. Bei den Intrastat-Geschäftsarten wurde in der Bezeichnung das Gültigkeitsjahr in Klammern mit angegeben. Das führt dazu, dass bei Belegen mit Belegdatum 2022 bei der Belegspeicherung eine Prüfung auf Gültigkeit der Geschäftsart stattfindet. Dabei werden alle Geschäftsarten, die “(2021)” in der Bezeichnung führen, abgelehnt. Bitte entfernen Sie deshalb nach dem Einlesen der Intrastat-Konstanten die Klammer um das Jahr in der Bezeichnung der Geschäftsarten.
Beispiele:
Geschäftsart mit Schlüssel 11: Hier muss die Bezeichnung von ‘Kauf/Verkauf ohne Privat(2022) – inkl Privat(2021)’ in ‘Kauf/Verkauf ohne Privat 2022 – inkl Privat 2021’ geändert werden.
Geschäftsart mit Schlüssel 12: Hier muss die Bezeichnung von ‘K/V Privat (2022) – Probesendungen (2021)’ in ‘K/V Privat 2022 – Probesendungen 2021’ geändert werden.
Zum 1. Januar 2022 ersetzt die Verordnung (EU) 2019/21521 über europäische Unternehmensstatistiken die beiden gegenwärtigen europäischen Grundverordnungen über die Außenhandelsstatistik. Zusätzlich ersetzt die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 die gegenwärtigen Durchführungsverordnungen zum 1. Januar 2022.
Die EBS-Verordnung und die EBS-DVO haben bedeutende Auswirkungen auf die Außenhandelsstatistik. Sie erforderten die Neufassung des deutschen Außenhandelsstatistikgesetzes (AHStatG) und der entsprechenden Durchführungsverordnung (AHStatDV).
Auch haben sie drei unmittelbare Auswirkungen für die Auskunftspflichtigen vom Berichtsmonat Januar 2022 an:
Neue Intrastat-Geschäftsarten ab Berichtsmonat Januar 2022
Kurzübersicht über die Änderungen der Arten des Geschäfts zum Berichtsmonat Januar 2022.
Ursprungsland und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Einführung der beiden neuen Merkmale hat insbesondere zur Folge, dass Auskunftspflichtige verpflichtet sind, ihre Intrastat-Versendungsmeldungen nach dem Ursprungsland der Ware und nach der USt-ID-Nummer des Handelspartners zu differenzieren.
Derzeit ist es statthaft, unterschiedliche Warenverkehre in einer einzelnen Position der Intrastat-Versendungsmeldung zusammenzufassen, sofern bei den einzelnen Warenverkehren die Angaben in den Feldern Warennummer, Bestimmungsmitgliedstaat, Ursprungsbundesland, Art
des Geschäfts und Verkehrszweig an der Grenze übereinstimmen.
Von Berichtsmonat Januar 2022 an müssen auch die Angaben in den Feldern Ursprungsland und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers (d.h. des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat) übereinstimmen.
Ursprungsland
Die Angabe des Ursprungslandes ist für Wareneingänge aus EU-Mitgliedstaaten seit Anbeginn der Intrahandelsstatistik ein verpflichtendes Merkmal, anhand dessen die Importstatistik in Deutschland nach dem sog. Ursprungslandprinzip veröffentlicht wird. Die EBS-Verordnung schreibt den Austausch der Datensätze zu den Warenversendungen zwischen den EUMitgliedstaaten vor. Der Austausch soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die ausgetauschten Daten für die Erstellung der eigenen Importstatistik zu verwenden. Zu diesem Zweck macht Artikel 13 Absatz 1 der EBS-Verordnung das Ursprungsland ab Berichtsmonat Januar 2022 zu
einem verpflichtenden Datenfeld in Intrastat-Versendungsmeldungen. Seit dem Berichtsjahr 2018 war die Angabe bereits freiwillig möglich. Die Unternehmen müssen somit den Ursprung der Waren sowohl auf der Eingangsseite wie auf der Versendungsseite angeben. Das Ursprungsland einer Ware ist das Land, in dem die Ware hergestellt wurde oder ihre letzte
wesentliche Bearbeitung erfahren hat. Die Angabe des Ursprungslandes auf der Versendungsseite erfolgt genau wie auf der Eingangsseite über den zweistelligen ISO-Alpha Code.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat wird nach Artikel 13 Absatz 1 der EBS-Verordnung ebenfalls zu einem verpflichtenden Merkmal auf der Versendungsseite von Berichtsmonat Januar 2022 an. Bisher ist die Angabe ebenfalls bereits freiwillig möglich. Hintergrund ist auch hier der Austausch der
Versendungsdaten zwischen den Mitgliedstaaten. Über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können die Daten-empfangenden Mitgliedsstaaten die Datensätze den importierenden Unternehmen in ihrem Land zuordnen.
Sollte im Fall eines Dreiecksgeschäfts der Endkunde im Bestimmungsland unbekannt sein, so ist ersatzweise als USt-ID-Nr. das zweistellige Länderkürzel des Rechnungsempfängers anzugeben und die übrigen Stellen mit zwölfmal der Zahl „9“ aufzufüllen, z.B.: „FR999999999999”. Ist die Ust-ID-Nr. des Endkunden, d.h. des letzten Empfängers im Dreiecksgeschäft dagegen – aus welchen Gründen auch immer – bekannt, muss diese angegeben werden. Sollte es sich bei dem ausländischen Einführer um eine Privatperson handeln (siehe AdG „12“), so ist die fiktive Nummer „QN999999999999“ anzugeben.
Sollte die USt-ID-Nr. des ausländischen Warenempfängers trotz allem unbekannt sein, so ist die fiktive Nummer “QV999999999999” anzugeben.
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