Sage 100 OSS – 01.07.2021 Änderungen in § 3c UStG
14. Juni 2021
Sascha Breithecker

@deskfirm

Mit Wirkung zum 01.07.2021 tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Neben kleineren Änderungen in § 3c UStG (zukünftig Fernverkauf statt Versandhandel) bringt die Gesetzesänderung insbesondere die Einführung der vereinfachten Meldepflicht (sog. One-Stop-Shop, kurz OSS) für den Bereich des Fernverkaufs mit sich. Zu beachten ist, dass eine Anmeldung für das OSS-Verfahren nur vor Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres möglich ist. Berater sind daher angehalten, bis zum 30.06.2021 zu prüfen, ob für einzelne Mandanten eine Registrierung für das OSS-Verfahren erfolgen soll, um umfangreiche Registrierungspflichten im Ausland zu vermeiden und aktuell bestehende Registrierungen zu beenden. Das Seminar zeigt auf, in welchen Fällen eine Registrierung für das OSS-Verfahren erfolgen sollte, welche Umstellungen in der Buchhaltung erforderlich sind und welche Schritte bis zum 30.06.2021 durchlaufen werden müssen.

: 8. Juli 2021, 10-11 Uhr – Online als Webinar

Das Webinar führen wir gemeinsam mit der Blanche Steuerberatungsgesellschaft mbH – Fachberater eCommerce (https://blanche-steuerberatung.de/) durch.

Wir informieren Sie sowohl steuerrechtlich als auch fachlich in Bezug auf Ihre Sage-Produkte was Sie beachten müssen.

Bitte senden Sie Ihre Anmeldung an info@sage-software.desk-firm.de.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr desk.Team

DIE WICHTIGSTEN FAKTEN ZUSAMMENGEFASST.

ONE-STOP-SHOP, EU-REGELUNG – TRETEN AB JULI 2021 IN KRAFT!

Die One-Stop-Shop, EU-Regelung ist eine Weiterentwicklung des Verfahrens Mini-One-Stop-Shop. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

Das One-Stop-Shop Verfahren ermöglicht es registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Das bedeutet, das Umsätze, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallen und nach dem 30. Juni 2021 erbracht werden, können von registrierten Unternehmern im Rahmen der Sonderregelung erstmals für den Besteuerungszeitraum 3. Quartal 2021 erklärt werden. Vorab-Registrierungen für die Sonderregelung sind bereits seit dem 1. April 2021 möglich.

Vorteile:

Vorteile der One-Stop-Shop, EU-Regelung sind, dass es Unternehmern ermöglicht wird, ihre unter die Sonderregelung fallenden Umsätze

  • in einer besonderen Steuererklärung zu erklären,
  • diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und
  • die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.
  • muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden.
  • Die notwendigen Informationen zur Vergabe einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind auf den Seiten des BZSt veröffentlicht.

Pflichten:

Doch mit der Teilnahme an der Sonderregelung sind auch Pflichten verbunden.

Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung: Die Steuererklärung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern.
Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist.Änderung der Registrierungsdaten müssen bis spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, dem BZSt auf elektronischem Weg mittgeteilt werden.  Änderungen des Firmennamens und der Anschrift sind jedoch ausschließlich dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Abmeldung von der Sonderregelung. Der registrierte Unternehmer muss sich in den folgenden Fällen spätestens am zehnten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats von der Teilnahme an der Sonderregelung abmelden:

  • Einstellung der Leistungserbringung
  • Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen EU-Mitgliedstaaten
  • Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen Wegfalls der Teilnahmevoraussetzungen in Deutschland (z.B. nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließen einer Betriebsstätte im Inland)

Aufzeichnungspflichten. Über die im Rahmen der Sonderregelung getätigten Umsätze sind Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen Steuererklärung und Zahlungen auf Richtigkeit zu prüfen. Die Aufzeichnungen müssen dem Bundeszentralamt für Steuern, dem zuständigen Finanzamt bzw. den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Anforderung elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.   

Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen.

Für die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung fallenden Umsätze gilt der Grundsatz, dass sich der Ort der Leistung nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers richtet (Bestimmungslandprinzip). Hierzu gibt es eine Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen. Hierzu zählt, dass anfallende Umsätzen als im Inland erbrachte Umsätze gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der leistende Unternehmer ist in nur einem Mitgliedstaat der EU ansässig.
  2. Bei den erzielten Umsätzen handelt es sich um:
    • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
    • oder um innergemeinschaftliche Fernverkäufe.
  3. Der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen und durch Verkäufe an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielt werden, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000,- EUR und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

Für die Beurteilung des Leistungsorts im Jahr 2021 sind auch die vorgenannten sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einzubeziehen, die im Kalenderjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgeführt wurden. Gelten Umsätze als im Inland erbrachte Umsätze, sind sie mit dem im Inland geltenden Steuersatz in Rechnung zu stellen und beim zuständigen Finanzamt zu erklären.

Sobald in einem Kalenderjahr der Schwellenwert von 10.000,- EUR überschritten wird, richtet sich der Leistungsort nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers (Bestimmungslandprinzip).

Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung

Unternehmer, die nicht für die Sonderregelung registriert sind und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können gleichwohl gegenüber ihrem Finanzamt erklären, dass sie auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten. Die Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre. Unternehmer, die auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten und an der Sonderregelung teilnehmen möchten, müssen zudem eine Registrierungsanzeige auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass die Registrierung grundsätzlich erst zum Beginn des auf die Registrierungsanzeige folgenden Kalenderquartals wirksam wird.

Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop wird durch das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung abgelöst. Der Anwendungsbereich der Sonderregelung wurde deutlich erweitert und umfasst alle in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, deren Leistungsort sich nach dem Ort des Verbrauchs richtet, die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie bestimmte im Inland erbrachte Umsätze durch elektronische Schnittstellen. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen grundsätzlich am Verbrauchsort.

Als Folge hiervon müssen sich Unternehmer, für die die Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen nicht gilt oder die auf die Ausnahmeregelung verzichtet haben, entweder in den Mitgliedstaaten, in denen sie die genannten Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung in Anspruch nehmen.

Quelle: www.bzst.de
Weitere und ausführlichere Informationen finden Sie unter www.bzst.de.

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